Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wittmann Möbelwerkstätten GmbH

Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der WITTMANN MÖBELWERKSTÄTTEN GMBH (im Folgenden UNTERNEHMER) und dem Besteller, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Besteller ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als sie von den Vertragsparteien schriftlich ausdrücklich vereinbart wurden.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Sämtliche Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge des UNTERNEHMERS sind freibleibend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung.
1.2 Verträge kommen durch die nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung des UNTERNEHMERS zustande.
1.3 Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen des UNTERNEHMERS. Weichen die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen vom Inhalt der Bestellung ab, hat der Besteller dies dem UNTERNEHMER unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, ob er den Vertrag unter den geänderten Bedingungen annimmt, widrigenfalls der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande kommt.
1.4 Änderungswünsche können nur innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung berücksichtigt werden. Falls Änderungen auch nach dieser Frist vom UNTERNEHMER als produktionstechnisch machbar erachtet und bestätigt werden, ist der UNTERNEHMER berechtigt eine Aufwandspauschale in der Höhe von € 200,- pro betroffener Auftragsposition zu verrechnen.
1.5 Stornierungen von Bestellungen sind kostenfrei nur innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung, möglich. Bei einer späteren Stornierung ist der vereinbarte Kaufpreis zu zahlen, außer es wird mit dem UNTERNEHMER ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. 
1.6 Bei einer Stornierung sind in jedem Fall – d.h. auch wenn diese innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Auftragsbestätigung erfolgt – die Kosten für bereits bestellte Materialien und erbrachte Arbeitsleistungen vom Besteller zu zahlen und sofort mit Stornierung fällig.

2. Preise

2.1 Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2 Den angeführten Preisen liegen die am Tag des freibleibenden Anbots gültigen Preislisten des jeweiligen Landes des UNTERNEHMERS zu Grunde. 
2.3 Der Mindestbestellwert ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
2.4 Für bestimmte Modelle und Länder sind seitens des UNTERNEHMERS für den Versand verpflichtend Holzkisten vorgesehen. In diesem Fall sind die Kosten der Verpackung in den jeweiligen Artikelpreis in der Auftragsbestätigung eingerechnet. Eine Liste der davon betroffenen Modelle und Länder findet sich unter www.wittmann.at/verpackungen/
2.5 Für alle anderen Modelle und Länder kann auf Wunsch des Bestellers optional der Versand in Holzkiste erfolgen. In diesem Fall wird seitens des UNTERNEHMERS ein Aufschlag in der Höhe von 5 % auf den jeweiligen Customer Own Fabric (COF) Preis gemäß geltender Preisliste verrechnet.

3. Lieferung und Gefahrenübergang

3.1 Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs ist das Werk des UNTERNEHMERS, solange durch Incoterms nichts Abweichendes vereinbart wurde.
3.2 Etwaige vorkommende Schäden berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung. Der UNTERNEHMER ist zu Teillieferungen berechtigt.
3.3 Die Liefertermine des UNTERNEHMERS ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und sind annähernd.
3.4 Der UNTERNEHMER ist berechtigt, Liefertermine aus den im Punkt 3.5 genannten Gründen, sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten des UNTERNEHMERS herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Dem Besteller stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.
3.5 Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt, insbesondere bei staatlichen Sanktionen, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und rechtmäßiger Aussperrung oder im Fall von Einschränkungen aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen, Seuchen oder Pandemien sowie beim Eintritt sonstiger Leistungshindernisse, die nicht in der Sphäre des UNTERNEHMERS liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Besteller haftet der UNTERNEHMER nicht und verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger Umstände werden dem Besteller mitgeteilt. Sofern sich aus einer Verzögerung des Liefertermins aus den in diesem Punkt angeführten Gründen Mehrkosten ergeben, sind diese vom Besteller zu tragen.
3.6 Ab Übergabe am Lieferort gemäß Punkt 3.1 trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstands.
3.7 Wird der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft durch den UNTERNEHMER die durch die Lagerung in dessen Werk entstandenen Kosten berechnet. Der Mindestwert beträgt für jeden angefangenen Monat 1,5% des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages. Der UNTERNEHMER ist berechtigt, den Liefergegenstand auch außerhalb unserer Werke zu lagern.
3.8 Wird die Ware nach 3-maliger Lieferanmahnung nicht bis zum vereinbarten Termin abgenommen, hat der UNTERNEHMER das Recht, nach seiner Wahl die Ware auf Kosten des Bestellers zu liefern oder den Vertrag zu kündigen und vollen Schadenersatz zu fordern.
3.9 Wird die bereits produzierte Ware bei Vorauskasse nicht bis zum vereinbarten Termin bezahlt, hat der UNTERNEHMER das Recht, den Vertrag zu kündigen und vollen Schadenersatz zu fordern.
3.10 Wurden dem Besteller – bei Lieferung ab Werk – Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; gleiches gilt für Waren die lt. Punkt 3.7 oder 3.8 nicht geliefert werden konnten.

4. Bestimmungen für Sonderanfertigungen

4.1 Die Bestimmungen des Punktes 4 kommen auf Verträge zur Anwendung, bei denen sich der UNTERNEHMER zur Herstellung einer Sonderanfertigung verpflichtet. Unter Sonderanfertigungen werden jene Werke verstanden, die nicht in den Preislisten des UNTERNEHMERS angeführt werden.
4.2 Die für die Erstellung einer Sonderanfertigung benötigten Unterlagen, die vertragsgemäß vom Besteller beizustellen sind, hat dieser dem UNTERNEHMER so rechtzeitig zu übergeben, dass dieser die Unterlagen noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die notwendigen Vorbereitungen treffen kann.
4.3 Der UNTERNEHMER teilt dem Besteller die ihm aufgrund seiner Fachkenntnis bei sorgfältiger Prüfung der Ausführungsunterlagen erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die in Aussicht genommene Ausführung des Werks mit. Gibt der Besteller aufgrund dieser Mitteilung innerhalb einer Woche keine ausreichenden Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung der Ausführung, so haftet er für die Folgen dieser Unterlassung alleine. Der UNTERNEHMER kann in diesem Fall ohne jegliche Haftung das bestellte Werk auf Kosten des Bestellers ausführen oder die Ausführung ablehnen. Mängel und Fehler in den Ausführungsunterlagen, die der UNTERNEHMER nur aufgrund von umfangreichen und technisch aufwendigen Überprüfungen feststellen kann, gelten nicht als erkennbare Mängel.
4.4 Beauftragt der Besteller ein umfassendes, aus verschiedenen Modulen und Komponenten bestehendes Modellsystem (z.B. Bett- oder Sofasystem), so ist vom Besteller zwingend eine entsprechende Modellskizze als Grundlage für die Herstellung beizubringen. Im Falle einer Reklamation nach Fertigstellung gilt - neben der Preisliste - diese Skizze als Referenz, um allfällige Mängel oder Fehler festzustellen.

5. Zahlung

5.1 Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung netto ohne Abzug 10 Tage ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Dasselbe gilt für Teilrechnungen. Schecks und Wechsel werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.
5.2 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der UNTERNEHMER berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. zu fordern. Nach erfolgloser Mahnung kann auf Kosten des Bestellers ein Inkassoinstitut sowie ein Rechtsanwalt mit der Einbringung der Forderung beauftragt werden. Der UNTERNEHMER hat gegenüber dem Besteller Anspruch auf Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Bestellers bedingten Betreibungskosten.
5.3 Die Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen.
5.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom UNTERNEHMER anerkannt sind.
5.5 Tritt beim Besteller eine Verschlechterung seiner Vermögens-verhältnisse ein bzw. wird dem UNTERNEHMER erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Besteller derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers gefährdet war, so kann der UNTERNEHMER seine Leistung bis zur Zahlung einer Vorauskasse verweigern.
5.6 Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen kann der UNTERNEHMER die Anlieferungen zurückhalten oder unter Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers kann der UNTERNEHMER ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dies alles gilt unbeschadet darüberhinausgehender Ansprüche des UNTERNEHMERS aus dem Titel Schadenersatz.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle Kauf- und Werkgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum des UNTERNEHMERS.
6.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu verpfänden oder ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Besteller verpflichtet sich, den UNTERNEHMER auf schnellstem Weg von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verständigen. Der Besteller hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte auf das Eigentum des Lieferanten an der Ware hinzuweisen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
6.3 Eine Pfändung gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt.

7. Gewährleistung

7.1 Ist der Besteller ein Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Ist der Besteller kein Verbraucher, so gelten die nachfolgenden Regelungen der Punkte 7.2., 7.3, 7.4, 7.7 und 7.8 . Die Punkte 7.5, 7.6 sowie 7.9, 7.10 und 7.11 gelten in jedem Fall, d.h. auch wenn der Besteller ein Verbraucher ist. 
7.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem UNTERNEHMER – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – binnen 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich Anzeige zu machen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort festgestellt werden; vom Frachtführer bzw. Spediteur ist eine Bestätigung über derartige Schäden zu verlangen.
7.3 Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese binnen 5 Werktagen ab Erkennbarkeit des Mangels zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt.
7.4 Der Besteller hat dem UNTERNEHMER die Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere reklamierte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion zur Verfügung zu stellen. Ist er dazu nicht bereit oder in der Lage, so ist der UNTERNEHMER von der Mängelhaftung befreit.
7.5 Abweichungen und geringfügige Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung (z.B. bei Farben, in Holz- oder Furnierbild, Erscheinungsbild der Oberflächen von Naturstein – insbesondere Marmor, in der Maserung und Struktur von Stoff und Leder sowie der Lackierung von Metallteilen (bspw. Soft Copper) und bei Abmessungen usw.) sind vom Besteller zu tolerieren, wenn sie materialbedingt und geringfügig sind. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Abnutzung und Verblassen des Bezugsmaterials. Faltenbildungen stellen keinen Mangel dar. 
7.6 Wurden die Waren aufgrund von Angaben des Bestellers angefertigt, beschränkt sich die Gewährleistung des UNTERNEHMERS auf die bedingungsgemäße Ausführung. 
7.7 Der Besteller kann bis maximal 1 Jahr nach Abholung der Ware Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung geltend machen. Der UNTERNEHMER kann die Gewährleistungsansprüche durch Nachtrag, Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllen.
7.8 Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des UNTERNEHMERS.
7.9 Bei unberechtigten Mängelrügen können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
7.10 Für alle vom Besteller beigestellten Materialien (Stoffe, Leder, etc.) übernimmt der UNTERNEHMER keine Qualitätsgarantie und keine Gewährleistung.
7.11 Wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des UNTERNEHMERS Arbeiten, Änderungen oder Reparaturen an der Ware durchführen, erlischt die Gewährleistung.

8. Garantie

8.1 Der UNTERNEHMER gewährt dem Endkunden über die Gewährleistungspflicht hinaus eine Garantie in der Dauer von 5 Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abholung der Ware. Die Garantiebestimmungen sind im Garantiebon und in der Preisliste angeführt.

9. Haftung

9.1 Der UNTERNEHMER haftet für einen dem Besteller entstandenen Schaden nur insoweit, als ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
9.2 Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen.
9.3 Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Waren übernimmt der UNTERNEHMER keinerlei Haftung. Ebenso wenig wird für Änderungen, Nachbesserungen oder Reparaturarbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, gehaftet.
9.4 Sollte der Besteller entgegen dem Rat des UNTERNEHMERS auf der Verarbeitung von beigestelltem Material bestehen, so übernimmt der UNTERNEHMER keine Haftung für Schäden aufgrund des beigestellten Materials.
9.5 Sollten rechtliche oder regulatorische Regelungen, Rahmenbedingungen oder Standards eines anderen Staates als Österreich nicht eingehalten werden, ist jegliche Haftung des UNTERNEHMERS hierfür ausgeschlossen. Der UNTERNEHMER übernimmt insbesondere auch keinerlei Haftung, sollte vom Besteller nach Lieferung eigenständig ein Weiterversand der Ware in ein von der Auftragsbestätigung abweichendes Land vorgenommen werden.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht. Durch die Nicht-Inanspruchnahme einzelner Rechte gemäß diesen Bedingungen wird auf die anderen Rechte keinesfalls verzichtet.

11. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Diese AGB und die unter diesen AGB abzuschließenden Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht. Das UN-Kaufrecht und die Kollisionsnormen kommen nicht zur Anwendung.
11.2 Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien 3492 Etsdorf am Kamp, Österreich.
11.3 Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien-Innere Stadt sachlich zuständigen Gerichts.

12. Konsumentenschutz

12.1 Für Besteller, die Verbraucher im Sinne des Konsumenten-schutzgesetzes sind, gelten die oben genannten Bestimmungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutzgesetz.
12.2 Die Nichtigkeit eines oder mehrerer Teile dieser Bestimmungen berührt die Gültigkeit der weiteren Punkte nicht.

Stand: März 2023